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Änderungen zum 01.01.2022 - Steuern

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro,
  • Erhöhung des Grundfreibetrags für 2022 von 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro und
  • Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend auf 38 Cent.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00€. Dieser Betrag ist Einkommensteuerpflichtig.
  • Die Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 auf 50 Euro pro Monat. (z. B. für Tankgutscheine)

Homeoffice-Pauschale

Für das Steuerjahr 2022 gibt es wieder eine Homeoffice-Pauschale. Diese beträgt 5 Euro pro Tag, maximal jedoch 600 Euro im Kalenderjahr. Das entspricht also 120 Tagen im Homeoffice. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Steuersatzsenkung für Gastronomie verlängert

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke.

Änderungen bei den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Der Gesetzgeber hat bereits im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) in § 24 Abs. 1 UStG (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) eine Umsatzgrenze i. H. v. ‎‎600.000 Euro eingefügt, die erstmals auf Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2021 ‎bewirkt werden.

Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Mit dem “Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG) vom 25. Juni 2021 wurde eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird damit die Möglichkeit eingeräumt, ohne tatsächlichen Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Dies soll vor allem die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken. Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar Beteiligten. Dies könne im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Verlängerte Fristen beim Investitionsabzugsbetrag

Der Gesetzgeber änderte im Jahressteuergesetz 2020 die Investitionsabzugsbeträge.

Für Investitionsabzugsbeträge, die Firmen in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen hatten, wurde die Investitionsfrist bereits auf vier Jahre ausgedehnt, d. h. aber auch, Unternehmen müssten bis zum Ende des 2021 endenden Wirtschaftsjahres Investitionen vornehmen oder die Investitionsabzugsbeträge gewinnerhöhend auflösen. Durch das KöMoG wurde die Investitionsfrist nun auf fünf Jahre ausgedehnt, sodass auch eine Investition, die erst im vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahr vorgenommen wird, noch fristgerecht bleibt. Auch wurden die entsprechenden Fristen für Investitionsabzugsbeträge, wenn die Unternehmen diese in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch nahmen auf vier Jahre erweitert, sodass solche Investitionen noch in den vor den 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahren möglich sind.

Verlängerung der Reinvestitionsfrist

Durch das KöMOG wurde die Reinvestitionsfrist um zwei Jahre verlängert. Damit können Firmen Gewinne aus dem Verkauf bestimmter Wirtschaftsgütern steuerfrei als Rücklagen einstellen. Wenn die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, wird die Reinvestitionsfrist und damit die Pflicht zur Auflösung der Rücklage auf das Ende des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahres verschoben.

Grundsteuerreform: Stichtag für den Stand von Angaben
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zur Erstellung der Grundsteuererklärung benötigen wir das Schreiben vom Finanzamt sowie den Kaufvertrag oder Grundbuchausdruck.

Steuernews

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