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Lohnsteuerklassen

Wir erstellen Ihnen gerne eine Vergleichsrechnung oder Sie benutzen den Online Vergleichsrechner des Bundesministeriums der Finanzen.

Die Lohnsteuerklassen beziehen sich lediglich auf die Berechnung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Diese genannten Steuerarten sind nur Vorauszahlungen für die Einkommen-
steuer wie z. B. die Kapitalertragsteuer! Die Wahl der Steuerklasse hat somit keine Auswirkungen auf die jährliche Einkommensteuerlast aber auf die Liquidität innerhalb des Jahres (zu wenig einbehaltene Lohnsteuer muss mit der Einkommensteuererklärung nachgezahlt werden).

Ehegatten können einmal im Jahr, spätestens bis zum 30.11. für das nächste Jahr einen Steuerklassenwechsel vornehmen.

Beispiel:
Ehemann Bruttolohn 30.000,00 € (67 %)
Ehefrau Bruttolohn 14.400,00 € (33 %)

Tatsächliche Steuer wäre ca. 4.923 € (unabhängig von der Wahl der Steuerklasse)

Steuerklasse III/V:
von Ehemann in der Lohnabrechnung einbehalten: 1.650,00 €
von Ehefrau in der Lohnabrechnung einbehalten: 2.226,00 €
Steuererklärung-Nachzahlung in Höhe von ca. 1.046 € (ohne Werbungskosten)

Steuerklasse IV/IV:
von Ehemann in der Lohnabrechnung einbehalten: 4.598,00 €
von Ehefrau in der Lohnabrechnung einbehalten: 532,00 €
Steuererklärung-Erstattung in Höhe von ca. 200 € (ohne Werbungskosten)

Steuerklasse IV/IV mit Faktorverfahren (ab 2010):
Die einzubehaltene Lohnsteuer wird exakt berechnet und einbehalten.
Steuererklärung-Nachzahlung in Höhe von ca. 2 € (ohne Werbungskosten)

 

Welche Steuerklassen gibt es?

Die Steuerklasse I (ggf. mit der Zahl der Kinderfreibeträge) erhalten folgende ArbN, die zu Beginn des Kj.

  • ledig sind,
  • verheiratet, verwitwet oder geschieden, und bei denen die Voraus-
    setzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind, sowie
  • verheiratete oder ledige unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Grenzpendler (§ 1 Abs. 3 EStG), die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind (Lohnsteuerabzug),
  • ledige Grenzpendler eines EU/EWR-Staates, in deren Wohnung im EU/EWR-Staat kein Kind gemeldet ist,
  • verheiratete ArbN, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommen.
    steuerpflichtig sind, deren Ehegatte nicht in einem EU/EWR-Staat lebt und in dessen Wohnung kein Kind gemeldet ist

Die Steuerklasse II erhalten ArbN, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zu berücksichtigen ist

Die Steuerklasse III (ggf. mit der Zahl der Kinderfreibeträge) ist bei ArbN einzutragen,

  • die zu Beginn des Kj. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des ArbN keinen Arbeitslohn bezieht oder ein Ehegatte in die Steuerklasse V eingereiht wird,
  • die verwitwet sind, jedoch nur, wenn der Ehegatte im vorange-
    gangenen Kj. verstorben ist und dieser am Todestag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und vom ArbN nicht dauernd getrennt gelebt hat,
  • deren Ehe im Kj., für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet hat und mit seinem neuen Ehegatten die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung erfüllt,
  • die EU/EWR-Staatsangehörige sind, im Inland wohnen und mit ihrem im EU/EWR-Staat wohnenden Ehegatten die Einkommensgrenzen i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG erfüllen

Die Steuerklasse IV ist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten einzutragen, wenn nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt worden ist. Dies entspricht der Höhe nach, der Lohnsteuer aus der Steuerklasse 1 (Kein Splittingverfahren).

Die Steuerklasse V ist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten einzutragen wenn ein Ehegatte die Steuerklasse III erhält.

Die Steuerklasse IV mit Faktorverfahren ist bei beiderseits berufstätigen Ehegatten einzutragen wenn dies erwünscht ist..

  • Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die Steuerklasse IV angewandt (entsprechend der geltenden gesetzlichen Grundregel in § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG). Durch den Faktor (einzutragen stets kleiner als 1, z. B. 0,942) auf die LSt der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich - anders als bei der Steuerklassenkombination IV/IV - die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens (§ 32a Abs. 5 EStG) beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Schon beim LSt-Abzug werden bei jedem Ehegatten die steuerrechtlichen Abzüge - insbesondere der Grundfreibetrag - berücksichtigt. Außerdem können hohe Nachzahlungen vermieden werden, die bei der Kombination III/V auftreten können.

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