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Handwerker-Rechnungen

Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

Es werden alle handwerklichen Tätigkeiten begünstigt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt . Auch Aufwendungen für die Reparatur von Haushaltsgeräten oder Einrichtungsgegenständen sind begünstigt. Hierbei sind nur 20%, der Arbeitskosten (Lohn- und Anfahrtskosten) absetzbar. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung liegt bei 1.200,00 Euro.

Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine

  • Rechnung erhalten hat und
  • die Zahlung per Bankkonto (NICHT Bar) an den Leistungserbringer erfolgt ist und
  • die Handwerkerleistung im Wohnhaus oder Wohnung des Leistungsempfängers ausgeführt wurde.

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a. :

  • Nebenkostenabrechnung (Anteil für Hausmeister, Wartung etc.)
  • Abflussrohrreinigung,
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.Ä.,
  • Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),
  • Dachrinnenreinigung,
  • Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen,
  • Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Klavierstimmer,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Stpfl. (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Wartung des Feuerlöschers,
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

 

 

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